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   BGH, 22.08.2019 - StB 17/18   

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BGH, 22.08.2019 - StB 17/18 (https://dejure.org/2019,39331)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2019 - StB 17/18 (https://dejure.org/2019,39331)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2019 - StB 17/18 (https://dejure.org/2019,39331)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 27 SprengG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SprengG, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 242 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) und b), § 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 2 Abs. 2 WaffG, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Nr. 2.2, Nr. 2.5, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, Nr. 1.2, Nr. 1.4.1 zum WaffG, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 263 Abs. 1 StGB, § 89a StGB, § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG, § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO, § 203 StPO, Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 211, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG, § 74a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GVG

  • Wolters Kluwer

    Unbeschränkte Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung; Streit um den hinreichenden Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Anschlagsplanung eines Bundeswehrangehörigen unter fiktiver Identität eines Flüchtlings aus Syrien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbeschränkte Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung; Streit um den hinreichenden Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Anschlagsplanung eines Bundeswehrangehörigen unter fiktiver Identität eines Flüchtlings aus Syrien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof lässt Anklage gegen Franco A. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zu

  • archive.ph (Pressebericht, 19.11.2019)

    Doch Terrorprozess gegen Franco A.

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Anklage gegen Franco A.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • tagesschau.de (Pressebericht mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.10.2018)

    Fall Franco A.: Was ist daraus geworden?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.11.2017 - AK 58/17

    BGH hebt Haftbefehl gegen Franco A. auf

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - StB 17/18
    Da die weiteren Ermittlungen insoweit keine neuen Erkenntnisse erbracht haben, verbleibt es dabei, dass gegen die Annahme, der Angeklagte habe die Waffe mit seinen - auch unter der falschen Identität als "D. " gespeicherten - Fingerabdrücken in der Nähe des Tatorts zurücklassen wollen und auf diese Weise einen Hinweis auf den angeblichen Asylbewerber geben wollen, insbesondere spricht, dass aufgrund der Abnahme der Fingerabdrücke nach seiner Festnahme in Wien diese nunmehr auch mit seinen Klarpersonalien verknüpft waren und dies dem Angeklagten mutmaßlich bewusst war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 18 f.).

    Ebensowenig kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der von dem Angeklagten auf dem Flughafen in Wien versteckten Pistole um die potentielle Tatwaffe für die in Aussicht genommene schwere staatsgefährdende Gewalttat handelte; insoweit ist weiterhin insbesondere unklar, aus welchem Grund der Angeklagte diese in dem besonders überwachten Bereich eines Flughafens versteckte und Bilder des Verstecks den Mitgliedern einer WhatsApp-Gruppe zugänglich machte, der neben ihm und dem gesondert Verfolgten T. noch weitere Personen angehörten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 14).

    b) Über diese Umstände hinaus, die der Senat bereits seinen Haftentscheidungen (Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - StB 16/17, juris; vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris) zugrunde gelegt hat, haben die Ermittlungen mit Blick auf den Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat - Folgendes ergeben:.

    Dies hat der Senat bereits im Ermittlungsverfahren mit Blick auf die konkreten Tatumstände bejaht (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - StB 16/17, juris Rn. 25; vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 23).

  • BGH, 27.07.2017 - StB 16/17

    Haftbeschwerde von Franco A. verworfen

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - StB 17/18
    b) Über diese Umstände hinaus, die der Senat bereits seinen Haftentscheidungen (Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - StB 16/17, juris; vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris) zugrunde gelegt hat, haben die Ermittlungen mit Blick auf den Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat - Folgendes ergeben:.

    Dies hat der Senat bereits im Ermittlungsverfahren mit Blick auf die konkreten Tatumstände bejaht (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - StB 16/17, juris Rn. 25; vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 23).

  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - StB 17/18
    Hat der Bundesgerichtshof damit als Beschwerdegericht in der Sache selbst über die Eröffnung zu entscheiden, so hat er das in der Eröffnungsentscheidung liegende Wahrscheinlichkeitsurteil eines Oberlandesgerichts über den Tatnachweis und dessen rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu untersuchen (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24).

    a) Hinreichender Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; der erst am Ende der Hauptverhandlung stehende Nachweis der Tat bzw. die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung ist für die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13

    Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - StB 17/18
    Soweit das Oberlandesgericht weiter ausgeführt hat, der Angeklagte sei auch dann nicht fest entschlossen zur Begehung der schweren Gewalttat gewesen, wenn er lediglich subjektiv die Zeit dafür noch nicht für gekommen angesehen habe, lässt dies besorgen, dass es von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist: Nach der Rechtsprechung des Senats ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips erforderlich, den subjektiven Tatbestand des § 89a StGB dahin einzuschränken, dass bedingter Vorsatz nicht bezüglich des "Ob" der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 45).
  • BGH, 22.04.2003 - StB 3/03

    Bildung einer kriminellen Vereinigung ("Landser-Fall"; Organisationsstruktur bei

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - StB 17/18
    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN).
  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - StB 17/18
    Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60 mwN).
  • BGH, 18.12.2018 - StB 52/18

    Strafklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff bei mitgliedschaftlicher

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - StB 17/18
    Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60 mwN).
  • BGH, 31.03.2021 - AK 16/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft des wegen der Vorbereitung einer schweren

    Die konkrete Art der Ausführung, Zeit und Ort sowie potentielle Opfer müssen noch nicht festgelegt sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41, 45; Beschlüsse vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 34).

    Die vorbereitete Tat entsprang der Feindschaft der Angeklagten gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland sowie der Ablehnung deren Migrationspolitik; die Angeklagte wählte ihre potentiellen Opfer nur deshalb aus, weil sie die von ihr angefeindete Ordnung als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentierten (s. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 39; Beschluss vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 35).

  • BGH, 05.04.2023 - AK 11/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Die konkrete Art der Ausführung, Zeit und Ort sowie potentielle Opfer müssen noch nicht festgelegt sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41, 45; Beschlüsse vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 34).
  • BGH, 09.02.2023 - AK 1/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Fristberechnung bei Anpassung

    Die konkrete Art der Ausführung, Zeit und Ort sowie potentielle Opfer müssen noch nicht festgelegt sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41, 45; Beschlüsse vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 34).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2024 - 12 KLs 504 Js 1820/21

    Freistellungsbescheinigung, Ausscheiden eines Gesellschafters,

    Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz "in dubio pro reo" ist bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zwar grundsätzlich noch kein Raum, jedoch kann hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 11; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 3. März 2021 - 12 KLs 504 Js 1658/18, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 203 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws 225/21

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen: Begriff des Arbeitgebers und

    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - StB 17/18, juris Rn. 11 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws225/21
    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - StB 17/18, juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 05.04.2023 - AK 12/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Die konkrete Art der Ausführung, Zeit und Ort sowie potentielle Opfer müssen noch nicht festgelegt sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41, 45; Beschlüsse vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 34).
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